Lene Voigt Gesellschaft e. V. - unser Verein

 

 

Lene-Voigt-Gesellschaft e.V. - Satzung

 

 

 

§ 1 Name und Sitz
Die Lene-Voigt-Gesellschaft e.V. führt zu ihrem Namen die Bezeichnung »eingetragener Verein« e.V. Sie hat ihren Sitz in Leipzig.


§ 2 Zweck des Vereins
1. Zweck des Vereins ist die Förderung
- von Kunst und Kultur gemäß § 52 (2) Nr. 5 der AO
- der Heimatpflege und der Heimatkunde gemäß § 52 (2) Nr. 22 der AO


2. Der satzungsmäßige Zweck wird verwirklicht durch:
- die Erforschung von Leben und Werk der Schriftstellerin Lene Voigt (1891 – 1962)
und der mit ihr in Verbindung gewesenen Menschen sowie literarischen Vorgängern und Vorbildern;
- Insbesondere Förderung der Interpretation der im obersächsischen Dialekt verfassten Texte von Lene Voigt durch Mitwirkung an Dialektpflege und speziell auch der Heranführung von Kindern und Jugendlichen an den von Lene Voigt benutzten
Heimatdialekt,
- die Zugängig-Machung aller künstlerischen Äußerungen der Schriftstellerin Lene
Voigt gegenüber der Nachwelt, wobei es vornehmes Anliegen der Gesellschaft ist, sie nicht einseitig als „Mundartdichterin“ hervorzuheben;
- die Dokumentation der Wohnstätten der Schriftstellerin;
- die Würdigung des Lebenswerkes der Schriftstellerin durch Dauerausstellungen in
ihrer Geburts- und Sterbestadt;
- eine aktive Öffentlichkeitsarbeit und die Publikation von künstlerischen Werke der
Schriftstellerin.


3. Der Verein kann zur Erfüllung seiner Aufgaben gemeinnützige Gesellschaften gründen und sich an solchen beteiligen. Zur Erfüllung seiner satzungsmäßigen Zwecke gem. § 2 Abs. 1 und der Verwirklichung dieser gem. § 2 Abs. 2 kann sich der Verein Dritter/Hilfspersonen bedienen.


§ 3 – Selbstlosigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige
Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

2. Die Vereins- und Organämter können haupt- und ehrenamtlich ausgeübt werden.
Der Vorstand kann unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der
Haushaltlage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienst- bzw. Arbeitsvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung gem. § 3 Nr. 26 und Nr. 26a EStG in der jeweils gültigen Fassung ausgeübt werden.
Vergütungen und Aufwandsentschädigungen müssen angemessen sein. Für die
Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der Vorstand im Sinne des § 26 BGB zuständig.


3. Amtsträger und Mitglieder des Vereins haben einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind – diese sind durch prüffähige Belege und Aufstellungen nachzuweisen.
Die Amtsträger und Mitglieder haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Der
Vereinsvorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen festlegen.


4. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Die Mitglieder des Vereins dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Anteile des Vermögens erhalten.


5. Es darf keine Person durch Ausgaben oder sonstige Zuwendungen, die dem Zweck
des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.


§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann werden, wer den Vereinszweck unterstützt und die Satzung anerkennt.


2. Mitglieder des Vereins sind:
a) natürliche Personen, die das vollendete 16. Lebensjahr erreicht haben;
b) juristische Personen und Körperschaften sowie Einzelpersonen als Fördermitglieder.
c)Der Vorstand kann über Ehrenmitgliedschaften beschließen.
Es werden keine besonderen Anforderungen an Qualifikation und Beruf gestellt.

 

3. Die Mitgliedschaft wird beim Vereinsvorstand schriftlich beantragt – bei Minderjährigen durch den/die gesetzlichen Vertreter. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme, über die ein Mitgliedsnachweis zu erstellen ist. Wird einem Aufnahmeantrag nicht entsprochen, ist hiergegen innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe der Widerspruch zulässig, der beim Vereinsvorstand einzulegen ist. Über diesen entscheidet die nächste Mitgliederversammlung endgültig.
Bei Aufnahme von sonstigen juristischen Personen, Körperschaften und Einzelpersonen als Fördermitglieder sind mit diesen entsprechende Vereinbarungen durch den Verein abzuschließen, in denen die gegenseitigen Rechte und Pflichten, die Entrichtung von Beiträgen und die Umlagen und das Verfahren zur Beendigung der Mitgliedschaft zu regeln sind.


4. Die Mitgliedschaft natürlicher Personen endet durch
• schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklärenden Austritt mit einer Frist von 3
Monaten zum Monatsende –bei Minderjährigen durch den/die gesetzlichen Vertreter;
• Ausschluss durch den Vereinsvorstand bei
• wiederholter Verletzung satzungsmäßiger Pflichten trotz Abmahnung,
• grob fahrlässige oder vorsätzliche Schädigung der ideellen oder materiellen
Interessen des Vereins bzw. Beeinträchtigung des Ansehens dieses und der Lene-Voigt Gesellschaft in der Öffentlichkeit;

• den Tod des Mitglieds;
• Streichung aus der Mitgliederliste, wenn das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung mit
der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist; die Streichung darf erst beschlossen werden,
nachdem seit der Absendung der zweiten Mahnung 3 Monate verstrichen sind und die Beitragsschulden einschließlich weiterer fälliger Beiträge nicht beglichen sind.
Gegen einen Ausschließungsbeschluss, der nach Anhörung zu fassen ist und der an die letzte bekannte Anschrift des Auszuschließenden zuzustellen ist bzw. die Mitteilung über die Streichung, kann innerhalb von einem Monat nach Zugang Widerspruch beim Vorstand eingelegt werden. Über den Widerspruch entscheidet nach Anhörung des Widerspruchsführers die Mitgliederversammlung des Vereins. Der Ausschluss bzw. die Mitteilung über die Streichung wird mit Zugang beim Auszuschließenden – bei Minderjährigen beim gesetzlichen Vertreter - wirksam. Der Widerspruch gegen den Ausschließungsbeschluss hat keine aufschiebende Wirkung.


5. Im Übrigen endet die Mitgliedschaft der Fördermitglieder durch
- Austritt bzw. Kündigung, die von beiden Seiten schriftlich unter Einhaltung einer
Frist von drei Monaten zum jeweiligen Monatsende, oder außerordentlich, nach Maßgabe der abzuschließenden Vereinbarung erklärt werden kann;
• Auflösung des Fördermitglieds;
• Tod.


6. Zum Zwecke der Mitgliederverwaltung ist der Vereinsvorstand berechtigt, unter
Beachtung der Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes die Daten der Mitglieder, wie Name, Vorname, Wohnanschrift, Geburtsdatum Telefonnummer und E-Mail-Adresse zu erheben und zu verarbeiten.


§ 5 Mitgliederversammlung
1. Das höchste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Sie ist mindestens
einmal im Jahr einzuberufen.


2. Die Einladung erfolgt schriftlich vier Wochen vor dem festgesetzten Termin mit
Tagesordnung. Anträge zur Tagesordnung sind mindestens sieben Tage vor der
Versammlung schriftlich an den Vorstand einzureichen.


3. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden oder die beiden Stellvertreter (Stellvertreter/Schatzmeister) einberufen.


3. Die Mitgliederversammlung ist ebenfalls einzuberufen, wenn es ein Drittel der
Mitglieder schriftlich verlangt.


4. Der ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlung gehören mit
Stimmrecht an:
- die Mitglieder des Vorstandes
- die übrigen Mitglieder, ausgenommen Fördermitglieder, die jedoch als Gäste
mit Rederecht teilnehmen können
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Bei
Beschlussfassungen in eigener Sache haben die jeweiligen Mitglieder gemäß § 5 (2) Satz 2 kein Stimmrecht.


5. Die Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung erfordert eine einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Für die Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der Erschienenen notwendig.
Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder bei ordnungsgemäßer Einladung beschlussfähig. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der erschienen Mitglieder gefasst, soweit nicht durch die Satzung etwas anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.


6. Für jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Unterschrieben wird es vom Versammlungsleiter, den die erschienenen Mitglieder mit einfacher Mehrheit gewählt haben.


§ 6 Wahl des Vorstandes
1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von vier Jahren einen aus drei
Mitgliedern bestehenden Vorstand in offener, auf Antrag geheimer Abstimmung.
2. Die Wahl wird von einer durch die Mitgliederversammlung zu bestimmenden
Wahlkommission geleitet, die aus drei nicht zur Wahl vorgeschlagenen Mitgliedern
besteht.
3. Jedes Mitglied ist berechtigt, Wahlvorschläge einzubringen.
4. Gewählt sind die Kandidaten, die mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen
Stimmen erhalten haben. Übersteigt die Anzahl der Kandidaten die Zahl der zu wählenden Mitglieder, gelten diejenigen als gewählt, die die meisten Stimmen auf sich vereinen.
Die Wiederwahl ist zulässig. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind und ihr Amt angetreten haben.


5. Die Mitgliederversammlung bestimmt die Höhe des Mitgliedsbeitrages.


§ 7 Aufgaben und Befugnisse des Vorstandes / Vertretung im Rechtsverkehr
1. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der
Schatzmeister als weiterer Stellvertreter.
2. Der Vorstandsvorsitzende vertritt den Verein gemeinsam mit seinem Stellvertreter oder Schatzmeister. Im Übrigen wird der Verein durch 2 Stellvertreter gemeinschaftlich vertreten.


3. Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann sich der Verein besonderer Vertreter gem. §30 BGB bedienen. Eine Befreiung von den Beschränkungen gem. §181 BGB ist möglich


§ 8 Finanzierung und Verwendung der Mittel
1. Die Finanzierung des Vereins erfolgt durch
• Beiträge auf der Grundlage der Satzung;
• Einnahmen aus eigener Tätigkeit;
• Zuwendungen bzw. Zuschüsse aufgrund der Gemeinnützigkeit des Vereins
• Erlöse aus Sammlungen, Spenden und Lotterien, sowie Erbschaften;
• sonstige Fördermittel und Zuwendungen kommunaler Träger;
• Erträge aus der Anlage von Vermögen des Vereins auf der Grundlage einer im
Vorstand zu beschließenden Anlagerichtlinie für die Verwaltung des Vermögens des
Vereins.


2. Die Beitragskassierung und der Beitragsmodus erfolgen nach der Beitragsordnung.


3. Um die Gemeinnützigkeit des Vereins zu gewährleisten, folgt die Buchhaltung den
Regeln der kaufmännischen Buchführung.


§ 9 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
(1) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Für diesen Beschluss ist eine Dreiviertel Mehrheit der erschienenen Mitglieder notwendig. Der Beschluss dazu kann nur in einer eigens hierzu einberufenen Mitgliederversammlung gefasst werden.


(2) Der Vorstand hat die vermögensrechtlichen Angelegenheiten innerhalb von 12
Monaten nach Auflösung zu regeln. Er bleibt in diesem Umfang handlungsfähig und
verantwortlich.


(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Leipzig bzw. falls dies nicht möglich ist, nach Weisung des zuständigen Finanzamtes an eine andere juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. an eine als steuerbegünstigte besonders anerkannte Körperschaft, der/die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige und wohltätige Zwecke im Sinne dieser Satzung im Land Sachsen zu verwenden haben.


§ 10 Inkrafttreten
Die vorliegende Satzung basiert auf der Satzung der Gründungsversammlung vom 27. Oktober 1995 und den beschlossenen Änderungen in den Jahren bis 2018.
Die neue Satzung tritt mit Beschluss der Mitgliederversammlung vom 18.09.24 in Kraft.