§ 1 Name und Sitz
Die Lene-Voigt-Gesellschaft e.V. führt zu ihrem Namen die Bezeichnung »eingetragener Verein« e.V. Sie hat ihren Sitz in Leipzig.
§ 2 Ziele und Aufgaben
Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts »Steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung.
Zweck der Gesellschaft ist die Erforschung von Leben und Werk der Schriftstellerin Lene Voigt (1891–1962) und der mit ihr in Verbindung gewesenen Menschen.
Die Lene-Voigt-Gesellschaft e.V. macht es sich zur Aufgabe, der Nachwelt alle künstlerischen Äußerungen der Schriftstellerin Lene Voigt mitzuteilen. Dabei ist es vornehmes Anliegen der Gesellschaft, sie nicht einseitig als »Mundartdichterin« festzulegen.
Ziele der Gesellschaft sind
Dokumentation der Leipziger Wohnstätten der Schriftstellerin
Würdigung des Lebenswerkes durch eine Dauerausstellung in ihrer Geburts- und Sterbestadt.
Der Satzungszweck wird verwirklicht durch eine aktive Öffentlichkeitsarbeit.
§ 3 Selbstlose Tätigkeit
Die Lene Voigt-Gesellschaft e.V. ist selbstlos tätig; sie verwirklicht nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglied der Lene-Voigt-Gesellschaft e.V. kann jeder Bürger werden, der das 16. Lebensjahr erreicht hat.
Die Aufnahme erfolgt durch Abgabe einer schriftlichen Beitrittserklärung beim Vorstand der Gesellschaft. Es werden keine besonderen Anforderungen an Qualifikation, Beruf oder Wohnort gestellt.
Mitglied der Lene-Voigt-Gesellschaft e.V. können natürliche und juristische Personen werden.
Die Mitgliedschaft erlöscht, wenn ein Mitglied zwei Jahre lang nicht den von der Mitgliederversammlung beschlossenen Mitgliedsbeitrag bezahlt hat.
§ 5 Mitgliederversammlung
Das höchste Organ der Gesellschaft ist die Mitgliederversammlung. Sie ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Sie berät und entscheidet alle grundsätzlichen Maßnahmen, die zur Verwirklichung der Ziele der Gesellschaft notwendig sind.
Die Einladung erfolgt schriftlich vier Wochen vor dem festgesetzten Termin mit Tagesordnung. Anträge zur Tagesordnung sind mindestens sieben Tage vor der Versammlung schriftlich an den Vorstand einzureichen.
Die Beschlußfassung in der Mitgliederversammlung erfordert eine Mehrheit der erschienen Mitglieder. Für die Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der Erschienenen notwendig.
Die Mitgliederversammlung ist ebenfalls einzuberufen, wenn es ein Drittel der Mitglieder schriftlich verlangt.
Für jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Unterschrieben wird es vom Versammlungsleiter, den die erschienenen Mitglieder mit einfacher Mehrheit gewählt haben.
§ 6 Wahl des Vorstandes
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von vier Jahren einen aus drei Mitgliedern bestehenden Vorstand in offener, auf Antrag geheimer Abstimmung.
Die Wahl wird von einer durch die Mitgliederversammlung zu bestimmenden Wahlkommission geleitet, die aus drei nicht zur Wahl vorgeschlagenen Mitgliedern besteht.
Jedes Mitglied ist berechtigt, Wahlvorschläge einzubringen.
Gewählt sind die Kandidaten, die mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten haben. Übersteigt die Anzahl der Kandidaten die Zahl der zu wählenden Mitglieder, gelten diejenigen als gewählt, die die meisten Stimmen auf sich vereinen.
Die Mitgliederversammlung bestimmt die Höhe des Mitgliedsbeitrages.
§ 7 Aufgaben und Befugnisse des Vorstandes / Vertretung im Rechtsverkehr
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter (einziger Stellvertreter).
Jeder von ihnen ist stets einzelvertretungsberechtigt.
Im Falle einer Verhinderung kann vom Vorstand ein anderes Vorstandsmitglied bevollmächtigt werden.
§ 8
(1) Der Verein finanziert sich durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und Zuschüsse.
(2) Die Beitragskassierung und der Beitragsmodus erfolgen nach der Beitragsordnung.
(3) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine fremde Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Die Mitgliederversammlung wählt eine aus drei Mitgliedern bestehende, unabhängige Finanzkommission, die jeweils zum 31. Dezember die Einnahmen und Ausgaben kontrolliert und der Mitgliederversammlung Rechenschaft legt.
§ 9 Auflösung des Vereins
Der Verein kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Für diesen Beschluß ist eine Zweidrittel Mehrheit der erschienenen Mitglieder notwendig.
Der Vorstand hat die vermögensrechtlichen Angelegenheiten innerhalb von 12 Monaten nach Auflösung zu regeln. Er bleibt in diesem Umfang handlungsfähig und verantwortlich.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Leipzig mit der Maßgabe, es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des städtischen Bibliothekswesens zu verwenden.
§ 10 Inkrafttreten
Die vorliegende Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 27. Oktober 1995 beschlossen und in der Mitgliederversammlung am 28. März 1996 geändert. Die Änderungen betreffen § 2 (4). Die in der Erstschrift der Satzung genannten kommerziellen Ziele wurden ausgeschlossen. Die Änderungen betreffen auch den § 7. Hier wurden die Befugnisse des Vorstandes und die Vertretung im Rechtsverkehr genauer formuliert.
Mitgliedsbeitrag
Der Mindest-Jahresbeitrag beträgt zur Zeit 24,– €; der ermäßigte Jahresbeitrag beträgt 12,– €